– Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen –
der Firma Vertechnik, Franz Kositza Zur Alten Gärtnerei 18, 09114 Chemnitz (nachfolgend „Vertechnik“ genannt)
Stand: 02/2022
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Vertechnik und Ihren Vertragspartnern. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit schriftlicher Genehmigung von Vertechnik abgeändert werden. Abweichende Bedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners sind insofern rechtsunwirksam, es sei denn, es wird eine schriftliche Bestätigung seitens Vertechnik erteilt.
2. Angebot und Abschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für Vertechnik unverbindlich.
2.2. Die Weitergabe von Angeboten von Vertechnik an Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von Vertechnik erlaubt.
2.3. Nebenabreden und Änderungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Seiten.
2.4. Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, sowie die vereinbarten Vorauszahlungen rechtzeitig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat.
3. Zahlung
3.1. Nach Auftragserteilung durch den Kunden wird Vertechnik einen projektbezogenen Zahlungsplan erstellen, der automatisch Gültigkeit erlangt, sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich widerspricht. Wird kein Zahlungsplan erstellt, geltende folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart, sofern nicht anders im Angebot festgelegt:
Auftragswert bis 2.500,00 € : ungekürzt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt
Auftragswert über 2.500,00 €: 50% des Auftragswertes bis 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn verbleibender Rest mit der Endabrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt
3.2. Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, netto, d.h. ohne Skonto bei Erhalt fällig
4. Rücktritt vom Vertrag
4.1. Tritt der Kunde, ohne wegen eines Vertechnik zurechenbaren Grundes hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, so stehen Vertechnik als Ersatz für den entgangenen Gewinn, abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts folgende Prozentsätze vom vereinbarten Auftragswertes zu:
nach Auftragserteilung | 20% |
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 30% |
bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 50% |
bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 75% |
weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 100% |
4.2. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der tatsächlich entgangene Gewinn niedriger war. Vertechnik ist zur Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens berechtigt.
4.3. Alle Spesen und vereinbarten Vergütungen für die bis zum Stornierungszeitpunkt geleisteten Aufwendungen sowie alle Fremdkosten, Stornierungs- und Rücktrittskosten sind in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu zahlen.
5. Urheberrecht
5.1. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an von Vertechnik erstellten Entwürfen, Originalen, Modellen, Konzeptionen und dergleichen, in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck, verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher Genehmigung bei Vertechnik.
5.2. Werden Erzeugnisse nach den vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Kunden die alleinige Prüfung, ob dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
6. Dienstleistungen
6.1. Personalkosten für Sonderleistungen und zusätzliche Bestellungen während der Veranstaltung werden nach Erledigung mit den nachstehenden Honorarsätzen berechnet:
Arbeitstag Projektleitung | 10 Std. | 480,00 € (netto) |
Arbeitstag Veranstaltungstechniker | 10 Std. | 410,00 € (netto) |
Arbeitstag Stagehand | 10 Std. | 320,00 € (netto) |
Arbeitstag Rigger Lv 1 | 10 Std. | 550,00 € (netto) |
6.2. Dem Personal von Vertechnik bzw. deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wird vom Kunden eine angemessene Speise- und Getränkeversorgung zugesichert. Alternativ kann durch Vertechnik ein angemessener Betrag hierfür in Rechnung gestellt werden.
7. Vermietung
7.1. Bei Abholung der Mietsachen sind vom Mieter ein amtlicher Lichtbildausweis und, sofern vereinbart, die nötige Kaution vorzulegen. Vertechnik ist berechtigt die Ausgabe von Geräten und Zubehörteilen zu verweigern, wenn der Mieter dazu nicht in der Lage ist.
7.2. Vertechnik verpflichtet sich, die Mietsachen funktionsfähig zu übergeben. Der Kunde hat das Recht, bei einer Funktionsprüfung anwesend zu sein.
7.3. Die Mietsachen sind spätestens am vereinbarten Rückgabetag, sofern nicht anders vereinbart, am Lager von Vertechnik zurückzugeben.
7.4. Kosten, die Vertechnik durch Überschreitung des Mietzeitraums entstehen (z.B. Materialausfall für andere Aufträge), können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Preise richten sich nach der geltenden Preisliste, Rabatte sind ausgeschlossen.
7.5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mietsache. Vertechnik behält sich vor, eine nach Ihrem Ermessen gleichwertige Sache zu liefern, falls die bestellte Ware nicht lieferbar ist.
7.6. Defekte Leuchtmittel sind vom Kunden unabhängig von der Brenndauer zu ersetzen, wenn der Verdacht einer unsachgemäßen Handhabung besteht.
7.7. Vertechnik überträgt die Fürsorgepflicht vollständig dem Mieter und haftet nicht für in Zusammenhang mit den vermieteten Geräten und Zubehörteilen entstandenen Schäden (z.B. Sach- oder Personenschäden). Der Mieter hat für die Sicherheit, insbesondere von Stativen und geflogenen Lasten Sorge zu tragen und die hierfür notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
7.8. Der Mieter haftet für alle auftretenden Schäden, die durch Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und unsachgemäße Handhabung durch Ihn oder Dritte entstehen. Der Mieter ist in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Dies trifft auch zu, wenn Geräte oder Zubehörteile nicht zurückgegeben werden. Zu zahlen ist in jedem Fall die Reparaturkosten bzw. der Neupreis, nicht der Zeitwert.
7.9. Entstandene Schäden sind Vertechnik schnellstmöglich, spätestens jedoch bei Rückgabe der Geräte zu melden. Die Rücknahme der Mietsachen bestätigt nicht gleichzeitig deren Schadensfreiheit. Entstandene Schäden können von Vertechnik binnen eines Monats nach Rückgabe geltend gemacht werden. Sollte der Schaden nachträglich geltend gemacht werden, so ist Vertechnik in der Beweispflicht, dass der Mieter für den Schaden verantwortlich ist.
7.10. Die Mietsachen dürfen ausschließlich in Nichtraucher-Bereichen eingesetzt werden. Sollten Rauchspuren bei der Rückgabe feststellbar sein, behält sich Vertechnik vor, die Kosten für Reinigung oder Neubeschaffung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.11. Bei Nicht-Funktion von Mietsachen haftet Vertechnik maximal in Höhe des vereinbarten Mietpreises des Gerätes. Führt der Mangel zum Ausfall einer kompletten Anlage und ist kein Austausch bzw. Reparatur durch Vertechnik möglich, so erhöht sich die Haftung auf die Summe des Mietpreises der betroffenen Anlage. Ansprüche darüber hinaus sind ausgeschlossen.
8. Haftung
Für Schäden des Kunden haftet Vertechnik nur soweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, insbesondere aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht direkte Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht sind und solche Mängelschäden, gegen welche die zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten. Haftet Vertechnik nach Vorstehendem, darf die Verpflichtung zum Schadenersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den Vertechnik bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der ihr dann bekannten Umstände als mögliche Folge der
Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Die in diesem Abschnitt vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Vertechnik. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Vertechnik selber oder deren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Vertechnik haftet nicht für grobes Verschulden Ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren persönliche Haftung für ihr eigenes, grobes Verschulden hiervon nicht berührt wird.
9. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
9.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsvereinbarungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
9.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, ist der Sitz von Vertechnik. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.